Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen "Freie Christliche Wähler Neuhausen-Weihmichl e.V."(2) Sie ist ein eingetragener Verein.
(3) Sitz ist Unterneuhausen, Gerichtsstand ist Landshut.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Die Freien Christlichen Wähler ( im folgenden kurz FCW genannt ) sind die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Weihmichl kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.Zweck und Aufgaben
(2) Die FCW beteiligen sich nach Möglichkeit an allen Kommunalwahlen.
(3) Die FCW verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle Gemeindebürger werden, die keiner politischen Partei angeschlossen sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig. Christliche Grundsätze sind maßgebend für die Entscheidungsfindung.
(3) Die Mitgliedschaft bei den FCW wird schriftlich beantragt.Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.
(6) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten von der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.
§ 4
Beitrag
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.(2) Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschriftenverfahren eingezogen.
§ 5
Organe
Die Organe der FCW sindOrgane
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(5) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Kassenprüfung.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.
§ 7
Vorstandschaft
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern und ist für zwei Jahre tätig.(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertretender Vorsitzender
- 2. Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- bis zu zehn Beisitzer
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit verfällt ein Antrag der Ablehnung.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle drei Monate einzuberufen.
§ 8
Aufgaben der Vorstandschaft
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten die FCW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.(2) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die FCW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.
(4) Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.
§ 9
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.§ 10
Auflösung
(1) Die Auflösung der FCW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FCW zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
(3) Für die Verbindlichkeiten der FCW haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der FCW.
(4) Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen örtlichen gemeinnützigen Verein.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt nach Eintragung der FCW in das Vereinsregister in Kraft.(2) Die Satzung wurde errichtet am 21.02. 1986 in Neuhausen.